Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

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Was ist eigentlich Überbrückungsgeld (ÜG)?

Wie der Name schon sagt, das Überbrückungsgeld soll zur Überbrückung dienen: für die Zeit, in der arbeitslose Existenzgründer und solche, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, in die Selbstständigkeit starten.

Die Unterstützung der Agentur für Arbeit soll den Lebensunterhalt der Existenzgründer sicherstellen, solange sie noch kleiner sind oder nicht genügend Geld verdienen, um davon leben zu können. Das Überbrückungsgeld wird für ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Gründung gezahlt. Es kommt für jede selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Frage, unabhängig von der Branche.

Das Überbrückungsgeld existiert bereits seit 1986 und wurde bis heute von über einer Million Menschen in Anspruch genommen. Zum 1. August 2006 wird es nun mit der Ich-AG (Existenzgründerzuschuss) zu einem einheitlichen Förderungsinstrument – dem sog. Gründungszuschuss- zusammengelegt.

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Allgemeines beim Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wurden zum

1. August 2006 zu einem einheitlichen Förderinstrument – dem sog.

Gründungszuschuss – zusammengeführt.

Eine Beantragung des Überbrückungsgeldes ist daher nicht mehr möglich.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, konnten – alternativ zur Ich-AG – zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.

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Antragsstellung

Waren die unter Punkt 1 genannten Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsgeld gegeben, konnte der Empfänger die Antragsformulare bei seinem persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Zur Bewilligung des Antrages musste ein Businessplan erstellt werden. Dieser musste dann einer fachkundigen Stelle zur Überprüfung vorgelegt werden. Wenn diese den Plan positiv bewertete, konnte der Antragssteller seine Unterlagen bei seinem Ansprechpartner in der Arbeitsagentur einreichen.

Diese Unterlagen umfassten dabei

  • den Antrag auf Überbrückungsgeld
  • die Stellungnahme der fachkundigen Stelle
  • das Unternehmenskonzept
  • die Gewerbeanmeldung bzw. die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit

Nach dem Einreichen aller Unterlagen entschied der persönliche Ansprechpartner des Antragsstellers bei der Agentur für Arbeit über dessen Antrag auf Überbrückungsgeld.

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Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsgeld

a. Überbrückungsgeld konnte geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zur Vorbereitung der Existenzgründung

  • Entgeltersatzleistungen des Arbeitsamtes nach dem SGB III bezogen hat oder einen Anspruch darauf gehabt hätte oder
  • in einer Arbeitsbeschaffungs- bzw. Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt war

Dabei durften zwischen Anspruchsgrundlage und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit maximal vier Wochen liegen.

Empfänger des zum 1. Januar neu geschaffenen Arbeitslosengeldes II konnten weder Überbrückungsgeld noch einen Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) beantragen. b. Die angestrebte selbstständige Tätigkeit musste mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen, damit Überbrückungsgeld gewährt wurde.

c. Des Weiteren musste eine grundsätzlich frei wählbare, fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.

Zur Begutachtung durch eine fachkundige Stelle waren verschiedene Unterlagen vorzulegen:

  • Kurzbeschreibung des Existenzgründugsvorhabens
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Lebenslauf

d. Zur Bewilligung von Überbrückungsgeld musste außerdem eine Gewerbeanmeldung oder eine Bestätigung des Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit bei Freiberuflern vorgelegt werden.

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Leistungshöhe

Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtete sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Arbeitnehmer zuletzt bezogen hatte oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Hinzu kamen die darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge; diese wurden als prozentualer Zuschlag ermittelt und ausbezahlt.

Der Zuschlag lag 2006 bei 69,5 Prozent (2005: 70,8 Prozent) des Arbeitslosengeldes I. Die Höhe des Zuschlages wurde jährlich neu festgelegt.
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Scheitern der Selbstständigkeit

Wurde die selbstständige Tätigkeit aufgegeben und trat erneut die Arbeitslosigkeit ein, konnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen waren.

Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlosch, wenn seit dem letzten Bezugstag ein Jahr vergangen war. Diese Frist verlängerte sich um die Zeit der Selbstständigkeit, längstens jedoch um zwei Jahre des Überbrückungsgeldes.

Bei einem Scheitern oder der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit musste das Überbrückungsgeld nicht zurückgezahlt werden, da es sich hierbei nicht um einen Kredit handelt.

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Kündigung?

Welche Auswirkungen auf das ÜG kann es haben, wenn ich selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag schließe?
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie nach Meinung der Arbeitsagentur in einem solchen Fall die darauf folgende Arbeitslosigkeit mitverschuldet haben.

In aller Regel wird zunächst eine Sperrzeit von drei Monaten verhängt, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Ob eine Sperrzeit verhängt wird hängt im Wesentlichen von den Angaben in der Arbeitsbescheinigung ab. Diese muss ihr Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen ausstellen und Sie müssen die Arbeitsbescheinigung dem Arbeitsamt im Rahmen ihres Antrags auf Arbeitslosengeld vorlegen.

Wird nun eine Sperrzeit verhängt, erhalten Sie in der Regel im Anschluss an die Sperrzeit kein Überbrückungsgeld. Allerdings wird dies von manchen Mitarbeitern der Arbeitsagenturen auch anders gehandhabt:

So erhalten Sie bei nahtloser Gründung kein Überbrückungsgeld. Allerdings besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, dass Sie bei nicht nahtloser Gründung Anspruch auf Überbrückungsgeld haben, aber erst nach Ablaufen der Sperrzeit bzw. gekürzt um die noch verbleibende Sperrzeit.

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Knappschaft – Bahn – See – Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld wegen Vollendung des 56. Lebensjahres wird in Höhe einer Regelaltersrente ohne Zurechnungszeit und ohne Zeiten nach über- und zwischenstaatlichen Vorschriften gezahlt. Zugrunde gelegt wird der Stand des Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns des Überbrückungsgeldes. Es ist daher besonders wichtig, sich rechtzeitig um die lückenlose Klärung des Rentenversicherungskontos zu bemühen und bei den Ermittlungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuwirken.

Das Überbrückungsgeld nimmt an den Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht teil.

Die Vorschriften des Versorgungsausgleichs im Falle einer Ehescheidung und des Ehegattensplittings finden auf das Überbrückungsgeld keine Anwendung.
Haben Seeleute die Wartezeit für das Überbrückungsgeld erfüllt, können Sie neben der Auskunft über die Höhe ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Information über das Überbrückungsgeld erhalten. Wurde noch keine Rentenauskunft erteilt, können Seeleute diese bei der Deutschen Rentenversicherung-Knappschaft-Bahn-See beantragen. Sie werden dann auch über die voraussichtliche Höhe des Überbrückungsgeldes informiert. Für eine verbindliche Information muss das Rentenversicherungskonto geklärt sein. Die Auskünfte beziehen sich immer auf den jeweiligen Stand des Rentenkontos. Zukünftige Rentenversicherungszeiten können nicht – auch nicht als Prognose – in die Auskünfte einbezogen werden.

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