Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wurden zum
1. August 2006 zu einem einheitlichen Förderinstrument – dem sog.
Gründungszuschuss – zusammengeführt.
Eine Beantragung des Überbrückungsgeldes ist daher nicht mehr möglich.
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, konnten – alternativ zur Ich-AG – zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.


















Benötigt man zur Beantragung des Überbrückungsgeldes einen Businessplan?
Zur Bewilligung des Antrages muss, wie bei den Anträgen für Einstiegsgeld oder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) auch, ein Businessplan erstellt werden. Dieser muss dann einer fachkundigen Stelle zur Überprüfung vorgelegt werden.
Kann ich während des Bezugs von ÜG eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben?
Beim Überbrückungsgeld gilt, dass für die selbstständige Tätigkeit mehr Zeit als für die nichtselbstständige ausgeübt werden muss.
Kann das ÜG verlängert werden?
Nein. Das Überbrückungsgeld wird für sechs Monate ausbezahlt und wird darüber hinaus aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit nicht verlängert.
Welche Tätigkeiten werden denn mit Überbrückungsgeld gefördert?
s Überbrückungsgeld kommt für jede selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Frage, unabhängig von der Branche. Falls zur Aufnahme der Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, wie zum Beispiel eine Konzession, so sind diese bei Beantragung des Überbrückungsgeldes vorzuweisen.
Welche Arbeitsagentur ist für mich zuständig?
Es ist immer die Arbeitsagentur an Ihrem Wohnort für den Antrag auf Überbrückungsgeld zuständig. Wenn Sie nach der Beantragung von Überbrückungsgeld umziehen, sollten Sie dies der bisher zuständigen Arbeitsagentur mitteilen, um eventuelle Schreiben zu erhalten.
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