Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige müssen, wie alle Bürgerinnen und Bürger, Mitglied in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung sein. Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er hierfür erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt.

Der Schritt in die berufliche Selbstständigkeit muss der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese überprüft zunächst, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Dabei spielt unter anderem der zeitliche Rahmen aber auch die voraussichtliche Höhe der Einnahmen eine Rolle.

Um sich freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung versichern zu können, müssen die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Gründer muss zur Weiterversicherung sogenannten Vorversicherungszeiten aufweisen können. Das bedeutet, er muss in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate beziehungsweise direkt vor Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate am Stück in der gesetzlichen Krakenversicherung versichert gewesen sein.

Für Bezieher des Gründungszuschusses gibt es bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung zudem besondere Konditionen. Ihre Beiträge werden – wenn nicht ein höheres Einkommen vorliegt – auf Basis monatlicher (Mindest-)Einnahmen berechnet. Diese liegen derzeit (Stand: 2009) bei 1.260 Euro. Auf Basis dieses Betrages werden dann die Beiträge berechnet.

Entscheidet sich der Gründer für eine Weiterversicherung in der GKV, muss er das seiner Krankenkasse innerhalb der ersten drei Monate nach Ende der Versicherungspflicht mitteilen.

Der Gründer hat daneben aber auch die Möglichkeit, auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verzichten und sich privat abzusichern.

Das Pflegeversicherungsgesetz gilt auch für Selbstständige, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird automatisch bei der an die Krankenkasse angegliederten Pflegekasse pflegeversichert. Privat Krankenversicherte unterliegen der privaten Pflegeversicherungspflicht. Ehepartner und Kinder sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert, in der privaten Pflegeversicherung gilt dies nur für die Kinder.

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