Rentenversicherung

Empfänger des Gründungszuschusses sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für sie gelten hier die gleichen Regeln wie für alle anderen Selbstständigen auch.

Der Gesetzgeber hat jedoch einige Berufsgruppen von dieser Befreiung von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dazu gehören unter anderem selbstständige Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und Hebammen. Hinzu kommen Hausgewerbetreibende, Künstler oder Publizisten sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Gehört der Gründer nicht zu diesen Berufsgruppen, liegt also keine Versicherungspflicht vor. Er hat jedoch zwei Möglichkeiten, sich weiter in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Entweder stellt er innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Antrag auf Pflichtversicherung oder er geht eine freiwillige Mitgliedschaft ein.

Mit einem Antrag auf Pflichtversicherung ist der Gründer an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden, ein Austritt ist nicht möglich. Der Beitrag ist abhängig vom Einkommen, die Rechte des Versicherten entsprechen denen aller anderen Pflichtversicherten.

Eine freiwillige Versicherung kann dagegen auch noch nach mehr als fünf Jahren eingegangen werden. Der Vertrag ist jederzeit kündbar, die freiwilligen Beiträge lassen sich zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag selbst festlegen.

Daneben gibt es natürlich auch die Möglichkeit, ganz auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenkasse zu verzichten und eine private Altersvorsorge abzuschließen.

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